AGB

Allgemeine Lieferbedingungen für Maschinen

Angebotsgültigkeit

Das Angebot gilt vorbehaltlich der Prüfung vor Ort und von Mustern, technische Änderungen und Irrtum bleiben ebenso vorbehalten.

Lieferzeit

Die Angaben zur Lieferzeit gelten ab Eingang der Bestellung und Abklärung aller technischen und kaufmännischen Belange.
Die Lieferzeit kann sich bei verspäteter Übergabe von projektrelevanten Informationen insbesondere von Mustern, falls diese vom Hersteller für Tests bzw. für die Vorabnahme benötigt werden, verzögern.
Ebenso behalten wir uns eine Verzögerung der Leistungserbringung bei verspätetem Eingang von vereinbarten Anzahlungen bzw. Teilzahlungen vor. Einflüsse höherer Gewalt wie Maschinenbruch bei Herstellgerätschaften oder wetterbedingte Verzögerungen oder Verzögerungen am Transportwege durch welchen Grund auch immer, entbindet von einer vereinbarten Lieferzeit für die Dauer der Vorkommnisse

Eigentumsvorbehalt

Es gilt als vereinbart, dass die von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung in unserem uneingeschränkten Eigentum bleiben.

Preisstellung

Die in diesem Angebot angeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und sind exkl. Verpackungskosten. Sämtliche Mehrlieferungen und -leistungen, die im Angebot nicht vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingungen

Soweit durch die im Kaufvertrag angeführten Zahlungsbedingungen nicht anders geregelt gilt als vereinbart, dass der Kaufpreis oder alle noch offenen Teilzahlungen spätestens 14 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird, fällig sind.

Koordination der Projektabwicklung

• HABA Verpackung GmbH wird Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung einen Verantwortlichen für die Projektabwicklung bekannt geben. Ebenso muss seitens des Auftraggebers ein verantwortlicher Ansprechpartner nominiert werden. 
• Für die Auftragsabwicklung gilt das Prinzip der Schriftlichkeit, so dass sämtliche Absprachen und Zusagen, die über unsere Auftragsbestätigung hinausgehen, unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen und ohne diese Bestätigung nicht bindend sind. • Der Kunde ist verpflichtet, alle projektrelevanten Informationen rasch an den Auftragnehmer weiterzuleiten. Diese Informationen sind bindend.
Direkte Kontakte des Käufers zu unseren Unterlieferanten sind allesamt zu dokumentieren und die HABA Verpackung GmbH davon in Kenntnis zu setzen. Dies gilt für vereinbarte Änderungen und Zusätze genauso, wie für Kontakte allgemeiner Art. Wir übernehmen keine Verantwortung für mit dritten Seiten getroffene Vereinbarungen und Absprachen, außer wir stimmen explizit zu.

Layouts

Die von Haba Verpackung GmbH zur Verfügung gestellten Layouts geben lediglich Richtwerte über die Dimensionen der dargestellten Maschinen und sind nicht als maßhaltige technische Zeichnungen zu verstehen.

Kundenseitig zu erbringende Leistungen

• Durchführung erforderlicher Baumaßnahmen vor Lieferung. Insbesondere liegt die Verantwortung für die Tragfähigkeit des Bodens im Aufstellungsbereich der von HABA Verpackung GmbH gelieferten Maschinen beim Kunden. Die Maschinen werden, sofern nicht anders vereinbart wurde, mit handelsüblichen Zugankern befestigt.
• Abladen vom LKW und Haustransport der Geräte zum Aufstellungsort vor Montagebeginn.
• Aufstellung der Geräte nach Anweisung von HABA Verpackung GmbH oder von ihr beauftragten Unternehmen.
• Herstellung der betriebsbereiten Anschlüsse an die Energieversorgung (Strom und ev.
Druckluft) für alle im Lieferumfang von HABA Verpackung GmbH enthaltenen Geräte und Anlagenteile.
• Herstellung der Betriebsbereitschaft und Bereitstellung der erforderlichen Signale auf potentialfreien Kontakten (Wechsler) von allen Geräten und Anlagenteilen, die zur einwandfreien Funktion der Anlage erforderlich und nicht im Lieferumfang von HABA Verpackung GmbH enthalten sind.

Testmaterial

Falls Testmaterial seitens des (der) Hersteller(s) benötigt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet diesem(n), frei Haus und kostenfrei die benötigte Menge an Testmaterial zur Verfügung zu stellen. Wir können keine Verantwortung für Menge und Zustand der zurückgegebenen Muster übernehmen.

Vorabnahme im Werk des Herstellers

Fall erforderlich und vereinbart findet im Werk des Herstellers die Vorabnahme der Anlage im Beisein eines Vertreters des Auftraggebers statt. Die Anlage wird dabei auf Wirkung und Kapazität geprüft. Der Versand der Anlage erfolgt erst nach Freigabe durch Ihren Bevollmächtigten. Die Kosten für den Aufbau der Anlage zur Vorabnahme sowie für die Vorabnahme selbst sind im Anlagenpreis inbegriffen.
Reise- und Aufenthaltskosten für den Vertreter des Auftraggebers trägt der Auftraggeber.

Montage, Inbetriebnahme

Werden für die Montage und Inbetriebnahme feste Preise vereinbart oder sind diese Leistungen im Preis der Maschine(n) enthalten, so setzen die vereinbarten Preise voraus, dass die Dienstleistungen innerhalb der normalen Arbeitszeit, das ist Mo. - Do. 7:30 - 16:30, Fr. 7:30 - 12:00 Uhr erbracht und an nacheinander folgenden Werktagen ohne Unterbrechung (abgesehen von den gesetzlichen Arbeitspausen) durchgeführt werden. Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit werden nach tatsächlichem Anfall zu unseren jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

Endabnahme durch den Auftraggeber

Nach Montage, Testlauf und Inbetriebnahme der Anlage und nach dem Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage während eines Tages erfolgt die Endabnahme der Anlage durch den Auftraggeber. Diese wird auf einem Endabnahmeprotokoll schriftlich bestätigt.

Einschulung

Die Einschulung für die gesamte Anlage wird vor Ort durch Techniker der Erzeugerfirma bzw. durch unseren technischen Dienst während der Montage und Inbetriebnahme durchgeführt. In der Praxis hat es sich von Vorteil erwiesen, wenn bei der Montage und Inbetriebnahme der Anlage Ihr technisches Wartungspersonal anwesend ist. Sollten weitere Schulungen erforderlich sein, werden die dafür erbrachten Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

Gewährleistung

Die Gewährleistung erlischt längstens nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist
zuzüglich dreier Monate ab Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Inbetriebnahme
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert wird oder unterbleibt. Die Gewährleistung umfasst den Austausch von schadhaften Komponenten inkl. deren Aus-und Einbau durch Techniker von HABA Verpackung GmbH. Ausgeschlossen von der Gewährleistung bleiben Verschleißteile sowie Mängel bzw. Schäden aufgrund von
unsachgemäßer Bedienung oder Wartung. Reisespesen, sowie Kosten für Verpflegung und
Unterbringung der Techniker für einen Einsatz im Rahmen der Gewährleistung trägt der
Kunde.
Gewährleistungsansprüche setzen den ausschließlichen Einsatz von HABA Verbrauchsmaterial sowie die Einhaltung des vorgeschriebenen Serviceintervalls voraus und bestehen nur dann zu Recht, wenn der ordentliche Gebrauch der Ware durch einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden ist bzw. war, behindert wird und uns der Mangel unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird. Die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt entsprechend der von uns angebotenen Preisstellung und Lieferkondition. In keinem Fall werden von uns in diesem Zusammenhang Kosten für (De)Montage,
Transport etc. übernommen, die in unserem Angebot nicht enthalten sind. Sofern an von uns gelieferten Waren ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

Allgemeine Haftung, Schadenersatz

Wir übernehmen keinerlei Haftung für jegliche (Mangel) Folgeschäden, auch im Rahmen der
Gewährleistung, wie insbesondere Gewinnentgang, Produktionsausfall etc., sowie mittelbare
und indirekte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Sonstige Lieferbedingungen: Wir weisen darauf hin, dass als Geschäftsgrundlage unseres Angebotes ergänzend unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen und “Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro-
und Elektronikindustrie Österreichs” in der letztgültigen Fassung Gültigkeit haben. Stand
September 2011.

Allgemeine Lieferbedingungen für Materialien

Angebotsgültigkeit

Das Angebot gilt vorbehaltlich der Prüfung vor Ort und von Mustern, technische Änderungen
und Irrtum bleiben ebenso vorbehalten.

Lieferzeit

Die Angaben zur Lieferzeit gelten ab Eingang der Bestellung und Abklärung aller technischen und kaufmännischen Belange.
Die Lieferzeit kann sich bei verspäteter Übergabe von projektrelevanten Informationen
insbesondere von Mustern, falls diese vom Hersteller für Tests bzw. für die Vorabnahme benötigt werden, verzögern.
Druckunterlagen sind druckfertig rechtzeitig zur Verfügung zu stellen die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst mit diesem Zeitpunkt.
Ebenso behalten wir uns eine Verzögerung der Leistungserbringung bei verspätetem Eingang von vereinbarten Anzahlungen bzw. Teilzahlungen vor.
Einflüsse höherer Gewalt wie Maschinenbruch bei Herstellgerätschaften oder wetterbedingte
Verzögerungen oder Verzögerungen am Transportwege durch welchen Grund auch immer,
entbindet von einer vereinbarten Lieferzeit für die Dauer der Vorkommnisse Eigentumsvorbehalt
Es gilt als vereinbart, dass die von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung in
unserem uneingeschränkten Eigentum bleiben.

Preisstellung

Die in diesem Angebot angeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und sind exkl.
Verpackungskosten,
Sämtliche Mehrlieferungen und -leistungen, die im Angebot nicht vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Anfall zu den zu diesem Zeitpunkt errechneten bzw. gültigen Preisen in Rechnung gestellt.

Zahlungsbedingungen

Soweit durch die im Kaufvertrag angeführten Zahlungsbedingungen nicht anders geregelt gilt
als vereinbart, dass der Kaufpreis oder alle noch offenen Teilzahlungen spätestens 14 Tage
nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft, sofern die Lieferung oder die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt oder verzögert wird, fällig sind. Druckvorbereitende Maßnahmen wie Artwork und Klischeekosten sind vorab zu bezahlen und fallen ins Eigentum des Materialkäufers. Die Lagerung der druckrelevanten Teile bleibt beim Hersteller. Die Teile werden unter besten Bedingungen gelagert, bis sie vom Käufer extra angefordert werden. Die Lieferzeit beginnt ab der Begleichung diesbezüglicher Rechnungen.

Koordination der Projektabwicklung

• HABA Verpackung GmbH wird Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung einen Verantwortlichen für die Projektabwicklung bekannt geben. Ebenso muss seitens des Auftraggebers ein verantwortlicher Ansprechpartner nominiert werden.
• Für die Auftragsabwicklung gilt das Prinzip der Schriftlichkeit, so dass sämtliche Absprachen und Zusagen, die über unsere Auftragsbestätigung hinausgehen, unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen und ohne diese Bestätigung nicht bindend sind.
• Der Kunde ist verpflichtet, alle projektrelevanten Informationen rasch an den Auftragnehmer
weiterzuleiten. Diese Informationen sind bindend.
Direkte Kontakte des Käufers zu unseren Unterlieferanten sind allesamt zu dokumentieren
und die HABA Verpackung GmbH davon in Kenntnis zu setzen. Dies gilt für vereinbarte Änderungen und Zusätze genauso, wie für Kontakte allgemeiner Art.
Wir übernehmen keine Verantwortung für mit dritten Seiten getroffenen Vereinbarungen und Absprachen, außer wir stimmen explizit zu.

Layouts bei zu bedruckenden Materialien

Wir übernehmen keine Verantwortung für zur Verfügung gestellte Druckunterlagen und deren textlichen und gestalterischen Inhalt. Texte und Gestaltungen welche wider des guten Geschmackes oder allfälligen gesetzlichen Grundlagen sind, werden von uns abgelehnt!
Kundenseitig zu erbringende Leistungen: Kunde ist selbstständig verpflichtet sich über die Art der Materialien insbesondere über die Lauffähigkeit auf den vorgesehenen Maschinen zu informieren.
Bei bedruckten Materialien ist der Kunde eingeladen sich zum Andruck einzufinden und die Ware freizugeben.

Testmaterial

Falls Testmaterial für Probeläufe benötigt wird, so wird dieses nach Möglichkeit - jedoch nicht verpflichtend - gegen Verrechnung des anfallenden Aufwandes zur Verfügung gestellt.

Vorabnahme im Werk des Herstellers

Bei bedruckten Materialien ist der Kunde eingeladen sich zum Andruck im Herstellerwerk einzufinden und die Ware freizugeben. Verzichtet der Kunde auf die Anwesenheit beim Andruck, so akzeptiert er die angelieferte Qualität uneingeschränkt.
Der Versand der Anlage erfolgt erst nach Freigabe durch Ihren Bevollmächtigten. Reise- und Aufenthaltskosten für den Vertreter des Auftraggebers trägt der Auftraggeber.

Druckverfahren - Druckqualität

Der Auftragnehmer ist vor einer Angebotsabgabe durch HABA Verpackung GmbH verpflichtet die Druckqualität zu bestimmen und vorzugeben. Unterschiedliche Druckverfahren beeinflussen erheblich die anfallenden Kosten – die nötige Mindestbestellmenge und die erreichbare Druckqualität.

Gewährleistung

Bei Materialien übernehmen wir nur jene Gewährleistung, die vollinhaltlich auch vom Hersteller der Waren übernommen wird. Die Gewährleistung auf gelieferte Materialien erlischt wenn die Ware nicht ordnungsgemäß gelagert oder transportiert wird.
Unsachgemäße Handhabung der Materialien entbindet uns von jeder Gewährleistung.
Bei den zu liefernden Verpackungsmaterialien handelt es sich üblicherweise um Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Haltbarkeit. Sollten Materialien länger als 3 Monate lagerfähig sein, so ist diese mögliche Lagerzeit abzufragen und schriftlich von uns zu bestätigen. Längere Lagerzeiten können die Verarbeitbarkeit beeinflussen.
Zusagen auf bestimmte Eigenschaften – insbesondere auf Art der Konfektionierung oder auf
Eigenschaften welche im Rahmen der Weiterverwendung von uns nicht beeinflusst werden können - erfordern eine schriftliche Bestätigung.
Dies gilt auch bezüglich technisch chemischer und medizinischer oder lebensmittelverträglicher Eigenschaften. Die Gewährleistung umfasst den Austausch schadhafter Materialien, wobei bei teilwirksamen Reklamationen ein Tausch nur im Rahmen einer Standardnachbestellung in entsprechender Liefermenge durchgeführt werden kann.
Der Warenempfänger ist verpflichtet sofort bei Übernahme der Ware auch die Qualität zu prüfen.
Im Falle eines Einwandes sind wir sofort vom Warenempfänger schriftlich zu informieren unter Angabe von Chargennummern und Angabe des reklamierten Qualitätsmerkmals. Ein Muster der reklamierten Ware ist uns zur Prüfung des Qualitätsmangels kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Ausgeschlossen von der Gewährleistungspflicht sind Mängel, die keine sind, weil höhere
Qualitätsmerkmale nur durch die Auswahl höherwertiger Produkte und Herstellverfahren gesichert werden könnten.
Ein Anspruch auf Wandlung auf höherwertiges Material kann nur gegen Übernahme der anfallenden Mehrkosten und Übernahme der bisher angefallenen Kosten erfolgen.

Allgemeine Haftung, Schadenersatz

Wir übernehmen keinerlei Haftung für jegliche (Mangel) Folgeschäden, auch im Rahmen der
Gewährleistung, wie insbesondere Gewinnentgang, Produktionsausfall etc., sowie mittelbare und indirekte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Wir haften nicht für mögliche Folgekosten an den Verarbeitungsmaschinen, die durch die Verwendung von uns gelieferter Materialien entstehen.

Sonstige Lieferbedingungen

Wir weisen darauf hin, dass diese Geschäftsbedingungen bei jedem Erstauftrag dem Kunden übermittelt werden. Sie können auch jederzeit extra angefordert werden. Sie sind außerdem auf unserer Internetpräsenz www.verpackung-haba.eu für jeden einsehbar. Bei Kunden die mehr als einmal bei HABA Verpackung GmbH gekauft haben, setzen wir voraus, dass sie die Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert haben.
Für Angelegenheiten wo sich HABA Verpackung GmbH und der Kunde nicht einig sind, ist ein vor einer rechtlichen Auseinandersetzung eine Einigung gegebenenfalls unter Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen anzustreben. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragsnehmers. Für rechtliche Streitigkeiten gilt der Gerichtsort Steyr als vereinbart